RS UVS Kärnten 1992/12/02 KUVS-K1-1159/3/92

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Rechtssatz

Die ua angeordnete Zulassungsauflage für den Betrieb einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine "Mähdrescher" durch einen Vollerwerbslandwirt: "Straßen dürfen nur in der verkehrsarmen Zeit im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde bzw dem zuständigen Magistrat befahren werden und sind Fahrten nur bei Tageshelle und guten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen zulässig und müssen vor Einbruch der Dämmerung beendet sein" in Verbindung mit der Anordnung des Ablaufdatums der Zulassung mit 20.9.1994, also am Höhepunkt der Erntezeit, bedeutet eine unzumutbare Einschränkung der Erwerbsfreiheit eines Landeswirtes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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