Fährt ein Kriminalbeamter mit dem Dienstfahrzeug mit Deckkennzeichen auf der Autobahn mit 144 km/h weil er die Dienstanweisung hatte, bei der Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuholen, so kann er sich nicht auf Notstand im Sinne von § 6 VStG berufen. Dies deshalb, weil als Merkmal des Notstandes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten hat. Geschäftliche oder berufliche Eile stellt keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der StVO zu übertreten. Dringliche, unaufschiebbare berufliche Termine sind daher nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen. Auch stellt der Auftrag oder der Befehl eines Vorgesetzten allein für den Täter einer nach den Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung, die dieser als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund des § 6 VStG dar.