Die Pflicht, für eine Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers gemäß § 103 Abs 4 erster Satz KFG zu sorgen, trifft den Zulassungsbesitzer eines Omnibusses und den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens sowie eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht über 3500 kg; die Pflicht für ein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt gemäß § 103 Abs 4 zweiter Satz KFG zu sorgen, trifft neben dem Zulassungsbesitzer eines Omnibusses nur den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht über 3500 kg, nicht jedoch den
Zulassungsbesitzer eines Sattelkraftfahrzeuges.