RS UVS Burgenland 1992/12/04 03/03/92142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1992
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§ 103 Abs 4 erster und zweiter Satz sind zwei verschiedene Tatbestände Rechtssatz

Aus Abs 4 des § 103 KFG ergibt sich, daß es sich beim ersten bzw zweiten Satz dieser Bestimmung um zwei verschiedene Tatbestände handelt, je nachdem, ob überhaupt kein Schaublatt eingelegt war - der

Fahrtschreiber somit nicht betriebsbereit war - oder das Schaublatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war (ein Fahrtschreiber ist auch dann betriebsbereit, wenn kein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist, zB der Ausgangspunkt der Fahrt nicht eingetragen wurde).

Schlagworte
kein Schaublatt eingelegt, Schaublatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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