Aus Abs 4 des § 103 KFG ergibt sich, daß es sich beim ersten bzw zweiten Satz dieser Bestimmung um zwei verschiedene Tatbestände handelt, je nachdem, ob überhaupt kein Schaublatt eingelegt war - der
Fahrtschreiber somit nicht betriebsbereit war - oder das Schaublatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war (ein Fahrtschreiber ist auch dann betriebsbereit, wenn kein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist, zB der Ausgangspunkt der Fahrt nicht eingetragen wurde).