RS UVS Kärnten 1992/12/10 KUVS-1390/1/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Rechtssatz

Geht aus der Aufklebeetikette bereits hervor, daß die beim Beschuldigten gezogene Probe weder von ihm noch von seinem Unternehmen erzeugt noch etikettiert wurde, verantwortet der Beschuldigte nicht den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Falschbezeichnung eines Lebensmittels.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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