Liefert der Beschuldigte als Erzeuger sein von ihm mit Lagertemperatur und Ablaufdatum bezeichnetes Lebensmittel an eine Lebensmittelverkaufsfirma aus und wird dort nach dem Ablaufdatum eine Probe aus einem über der angegebenen Lagertemperatur gelagerten Lebensmittel gezogen, vorliegend Truthahnfleisch, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, weil das Lebensmittel die Einflußsphäre des Beschuldigten verlassen hat und er auf die Überziehung der Lagerfrist bei einer allfälligen unzulässigen Lagertemperatur keinen Einfluß mehr nehmen konnte.