RS UVS Niederösterreich 1992/12/11 Senat-NK-91-042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Meßgeräte, die zur Zeitmessung verwendet werden, unterliegen keiner Eichpflicht, sodaß dem Umstand, daß eine zur Geschwindigkeitsschätzung verwendete Stoppuhr möglicherweise nicht geeicht war, keine rechtliche Bedeutung zukommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten