RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-962/4/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Rechtssatz

Eine initiative (offensive, aggressive) Notwehr ist nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffes nicht gebannt werden kann und der dem zu erwartenden Angriff des Gegners zuvorkommende Angriff als Verteidigungsmittel das allein geeignete ("letzte") Mittel darstellt, dem gegnerischen Angriff zuvor zu kommen und ihn hintanzuhalten. Eine solche Notwehrsituation liegt dann nicht vor, wenn es zu keinerlei Angriffshandlungen des Gegners des Beschuldigten kam, vielmehr der Beschuldigte einen solchen Angriff lediglich befürchtete.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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