RS UVS Kärnten 1992/12/15 KUVS-368-369/7/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gemäß § 99 Abs 6 lit a StVO keine Verwaltungsübertretung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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