RS UVS Kärnten 1992/12/15 KUVS-442/5/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit lediglich Angestellter der Firma, in erster Linie für Ein- und Verkauf von Schrott zuständig, an der Firma finanziell nicht beteiligt, und war für die Personalangelegenheiten (Einstellungen, Kündigungen, die Erledigung der damit zusammenhängenden buchhalterischen und versicherungsrechtlichen Belange, Behördenwege usw) die Firmeninhaberin verantwortlich und handelte der Beschuldigte in der Erledigung solcher Angelegenheiten ohne Eigenverantwortung ausschließlich im Auftrage und im Wissen der Firmeninhaberin, auch im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung, so ist er nicht im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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