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L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich;Norm
LVergG OÖ 1994 §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. März 2001, Zl. VwSen-550036/3/Gf/Km, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem O.ö. Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei : Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. März 2001 wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 des O.ö. Vergabegesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 2001 - mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2000 auf Einleitung und Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagsentscheidung abgewiesen worden war - abgewiesen und aus Anlass der Berufung der angefochtene (erstinstanzliche Bescheid der Oö Landesregierung) aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/04/0096 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin würde "im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger hoher wirtschaftlicher und finanzieller Nachteil erwachsen". Es drohe eine Schädigung ihrer Interessen, weil durch die versuchte Umreihung und beabsichtigte Vergabeentscheidung an die E AG ein hoher Schaden entstehen werde, welcher in hohen Teilnahmekosten und im entgangenen Gewinn begründet sei. Ein größerer Schaden drohe, wenn ihr Anspruch auf Zuschlagserteilung vereitelt werde. Die Antragstellerin habe ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Erteilung des gegenständlichen Vergabeauftrages. Durch rechtswidrige Nichterteilung des Zuschlages und Nichtgewährung ihrer Rechte entstehe ihr hoher Schaden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abweisungsbescheid abgelehnt und dieser erstinstanzliche Abweisungsbescheid aufgehoben wurde, ändert die Rechtsposition der Beschwerdeführerin in bezug auf ihre im betreffenden Vergabeverfahren nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erlangte Rechtsstellung nicht und ist demnach einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides führt nur dazu, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin (bisher) nicht meritorisch entschieden wurde. Gemäß § 59 Abs. 4 O.ö. Vergabegesetz kommt der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht derart vor, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für andere künftige - in Vollziehung des Spruchinhaltes ergehende - Vollstreckungsmaßnahmen bildet. Vielmehr ist der Spruch des angefochtenen Bescheides überhaupt keinem Vollzug zugänglich und es gibt auch keine Rechtswirkungen, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf eine nun drohende Vergabeentscheidung bzw. Zuschlagserteilung verweist, ist zu erwidern, dass diese dadurch, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, nicht aufgeschoben werden könnte. Durch den Erfolg ihrer erhobenen Beschwerde kann die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der in § 42 Abs. 3 VwGG normierten Wirkung erreichen, nicht aber eine positive, ihrem Antrag stattgebende Entscheidung, mit der allenfalls eine Änderung ihrer Rechtstellung verbunden sein könnte.
Der Aufschiebungsantrag enthält somit keine hinreichende Begründung, aus welchem Grund für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein Nachteil verbunden wäre, weshalb diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 18. Mai 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001040035.A00Im RIS seit
25.07.2001