Ergibt sich aus den Akten, daß eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, den Einschreiter in allen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren zu vertreten und erhebt sodann eine andere Person, nämlich ein Rechtsanwalt unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Haftbeschwerde, bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vollmacht
des Anwaltes. Die Behörde ist daher berechtigt, gemäß § 10 Abs 2 und § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.