Mit der Einführung der Bestimmung des § 99 Abs 6 lit d StVO wonach eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs 3 leg cit oder gegen eine aufgrund des § 25 Abs 1 und 4 leg cit erlassene Verordnung auch einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet, wird klargestellt, daß derjenige, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone weder mit einem Parkschein noch mit einer Parkscheibe aufstellt, lediglich einen abgabenrechtlichen Straftatbestand verwirklicht.