Innerhalb der Verjährungsfrist ergangene und alle Elemente des § 44a VStG beinhaltende Strafverfügung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar, die den Eintritt der Verjährung hemmt, wenn diese die Behördensphäre auch tatsächlich verlassen hat, selbst wenn sie dem Berufungswerber letztlich nicht wirksam zugestellt werden konnte.