TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/18 97/02/0298

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §38 Abs10;
StVO 1960 §39 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des GW in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juni 1997, Zl. UVS-03/P/52/04265/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Juli 1996 um 15.56 Uhr in Wien 3, Schlachthausgasse 38, Richtung Landstraßer Hauptstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl dieser durch Fahrstreifensignalisierung (rot leuchtende gekreuzte Schrägbalken) für den Fahrzeugverkehr gesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 10 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 38 Abs. 10 StVO lautet:

"Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Bestimmung des § 38 Abs. 10 StVO enthalte zwar "eine Erklärung (ein Hinweis)" über die Bedeutung der Lichtzeichen für die Fahrstreifensignalisierung, jedoch keine Verhaltensvorschrift bzw. kein Gebot oder Verbot im Sinne des § 44a Z. 2 VStG.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Abgesehen davon, dass die Wendung im dritten Satz des § 38 Abs. 10 StVO, wonach rote gekreuzte Schrägbalken bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen "gesperrt" ist, schon für sich allein in dem Sinne klar ist, dass eben ein "gesperrter" Fahrstreifen nicht befahren werden darf, wird dies durch den anschließenden Teil dieses Satzes, dass der "Verkehr" bei grün nach unten zeigendem Pfeil auf dem betreffenden Fahrstreifen "gestattet ist", noch erhärtet. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1984, Zl. 84/02/0219, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es dort eben nicht um eine derart eindeutige Gebots- oder Verbotslage ging.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es sei nicht ersichtlich, warum das unwidersprochen in einer Höhe von ca. 6 m oberhalb der Fahrbahnoberfläche angebrachte Lichtzeichen zur Fahrstreifensignalisierung "zweckmäßig" erscheine und verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/18/0007.

§ 39 Abs. 2 StVO lautet:

"Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/18/0007, im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO die Ansicht vertreten, die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" bedeute, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig sei, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich sei, sondern immer dann, wenn Umstände vorlägen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen ließen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 leg. cit. die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sei.

Überträgt man diese Gedanken auf § 39 Abs. 2 StVO, so bedeuten auch hier die Worte "in Ausnahmefällen", dass die Anbringung einer Lichtsignalanlage oberhalb von 5,5 m dann zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit eine solche Anbringung zweckmäßig erscheinen lassen, wobei allerdings die Grenze durch den ersten Satz des § 39 Abs. 2 StVO insoweit zu ziehen ist, dass die Anlage "deutlich erkennbar" anzubringen ist (vgl. zutreffend Hellbling, Verfahrensrechtliche Probleme des Straßenverkehrsrechts, ZVR 1962, Seite 351, der zu § 39 StVO - in der Stammfassung - darauf verweist, dass die "Deutlichkeit" nicht beeinträchtigt oder sogar aufgehoben werden darf).

Im vorliegenden Beschwerdefall sah sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers veranlasst, Ermittlungen in Hinsicht auf die Anbringungshöhe der in Rede stehenden Fahrstreifensignalisierung zu pflegen. Der Magistrat der Stadt Wien gab dazu an, die "Montagehöhe der Signalgeber" im betreffenden Straßenabschnitt betrage 6,5 m, doch ergibt sich aus dem Verweis auf den gleichzeitig vorgelegten Querschnittsplan, dass der untere Rand des Gehäuses einen Abstand von ca. 6 m von der Fahrbahn hat. Als Begründung gab der Magistrat der Stadt Wien weiters an, die Montagehöhe sei deshalb gewählt worden, da die Signale "über dem Fahrdraht bzw. Verspannung der Straßenbahnoberleitung angebracht sind, um den Signalisierungszustand über dem jeweiligen betreffenden Fahrstreifen anzeigen zu können"; bei der Montagehöhe sei auch der notwendige Sicherheitsabstand zur Strom führenden Straßenbahnoberleitung berücksichtigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Anbringung der in Rede stehenden Lichtsignalanlage in der Höhe von ca. 6 m oberhalb der Fahrbahn durch einen "Ausnahmefall" begründet ist (vgl. dazu auch Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung 1960, Rz 7 zu § 39 - unter Hinweis auf Soche, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19. StVO-Novelle, Anmerkung zu § 39 -, wonach es bei Vorhandensein bei Oberleitungen fallweise notwendig sei, Lichtzeichen höher als 5,50 m anzubringen; dies sei gesetzlich erlaubt).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020298.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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