RS UVS Oberösterreich 1993/01/08 VwSen-100561/21/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Folgerung der belangten Behörde, daß die Blutprobe manipuliert wurde, nicht unschlüssig, wenn sich der Berufungswerber unmittelbar nach der Blutabnahme weigerte, die Blutampulle den wartenden Gendarmeriebeamten zu übergeben, er aber 14 Stunden später versuchte, diese am Gendarmerieposten abzugeben. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 12.000 S. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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