RS UVS Niederösterreich 1993/01/08 Senat-BN-92-051

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Rechtssatz

Als Betreiber eines Glücksspielapparates oder -automaten ist in der Regel derjenige anzusehen, auf dessen Gewinn oder Verlust das Gerät betrieben wird. Im Falle der Vermietung mit im vorhinein feststehender Miete ist dies der Mieter.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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