RS UVS Kärnten 1993/01/11 KUVS-1175/4/92

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Veröffentlicht am 11.01.1993
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Rechtssatz

Macht der erhebende Beamte mit dem Dienstfahrzeug über mehrere 100 Meter (zirka ein Kilometer) in gleichbleibendem Abstand von zirka 100 Meter zum Fahrzeug des Beschuldigten, in Einhaltung einer Geschwindigkeit von 90 km/h eine Nachfahrt auf einer Strecke, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet ist, so macht dies für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h vollen Beweis, weil neben der Radarmessung die Nachfahrt das verläßlichste Mittel der Geschwindigkeitsfeststellung ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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