RS UVS Kärnten 1993/01/12 KUVS-1533/1/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Rechtssatz

Die Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Nationalbankgesetz ist, mangels eigener Sondervorschrift, sechs Monate.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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