Steht die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Übertretung des §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 hinsichtlich des tatsächlichen Tatortes nicht ausreichend und unverwechselbar fest, ist das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die bezüglich des Tatortes falsch angelastete Tat zu verfügen. Erläßt die Behörde in der Folge ein Straferkenntnis mit dem richtigen und rechtzeitig angelasteten Tatort, so handelt es sich daher nicht um ein- und dieselbe Tat, sondern um zwei in Ansehung des Tatortes völlig verschiedene Tatvorwürfe. Die Strafbehörde erster Instanz war im Hinblick darauf, daß bezüglich des konkreten Tatvorwurfes keine Verfolgungsverjährung eingetreten war daher berechtigt, neuerlich ein Straferkenntnis zu erlassen.