RS UVS Kärnten 1993/01/14 KUVS-1280/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung kann telefonisch nicht eingebracht werden, wenn aus der Rechtsmittelbelehrung dies nicht ausdrücklich hervorgeht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten