RS UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Rechtssatz

Mehrschichtige Arbeitsweise liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden, vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eingenommen wird, bzw wenn Arbeitsgruppen in bestimmten Betriebsabteilungen einander zeitlich nachfolgend ablösen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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