Gemäß § 5 Abs 2 StVO kommt es nicht darauf an, daß die in dieser Bestimmung genannten Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der zur Vornahme der Atemluftprobe berechtigten Organe ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen. Eine solche Untersuchung kann vielmehr auch noch später, und zwar so lange verlangt werden, als praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9.10.1983, Zahl:
83/03/0062, ausgesprochen, daß ein verwertbares Ergebnis auch noch nach drei Stunden zu erwarten ist.