Zur Qualifikation einer der im § 1 Abs. 3 OöJagdG aufgezählten Nachstellungs- oder Verfolgungshandlungen als Jagdausübung bedarf es des Vorliegens einer tatsächlichen Jagdabsicht, d.h. eines Verhaltens, aus dem auf den Willen des Jagdteilnehmers geschlossen werden kann, sich gleich dem Jagdinhaber selbst an einer Jagd zu beteiligen und in dieser Eigenschaft jagdbaren Tieren nachzustellen oder sie in der gleichen Absicht zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; ein derartiges Verhalten muß dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 35 Abs. 1 OöJagdG auch im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen werden. Stattgabe.