Keine Geringfügigkeit bzw. bloße Unterordnung der Tätigkeit des Kanalräumens (Entsorgung fremder landwirtschaftlicher Gülle) im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 GewO und daher kein bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, wenn aus ersterer jährliche Einnahmen in der Höhe zwischen 30.000 S und 70.000 S resultieren und dieser ein monatlicher Nettoverdienst von 10.000 S aus der Landwirtschaft gegenübersteht. Das Vorliegen einer bloßen Nebentätigkeit hat der Gewerbetreibende zu beweisen. Abweisung.