RS UVS Oberösterreich 1993/01/14 VwSen-220305/7/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Hinweis auf VwSlg 3293 A/1954. Rechtssatz

Keine Geringfügigkeit bzw. bloße Unterordnung der Tätigkeit des Kanalräumens (Entsorgung fremder landwirtschaftlicher Gülle) im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 GewO und daher kein bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, wenn aus ersterer jährliche Einnahmen in der Höhe zwischen 30.000 S und 70.000 S resultieren und dieser ein monatlicher Nettoverdienst von 10.000 S aus der Landwirtschaft gegenübersteht. Das Vorliegen einer bloßen Nebentätigkeit hat der Gewerbetreibende zu beweisen. Abweisung.

Schlagworte
Nebentätigkeit - Beweislast.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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