RS UVS Kärnten 1993/01/14 KUVS-995/2/92

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Rechtssatz

Begibt sich der Berufungswerber nach seiner Anhaltung "freiwillig in Begleitung der angeführten weiblichen Person in das Wachzimmer..." zur Bundespolizeidirektion, so ist für die Ergreifung einer vorläufigen Maßnahme kein Platz mehr, denn der Behörde wäre es möglich gewesen, ein Verwaltungsstrafverfahren abzuführen, mit Bescheid zu erledigen oder doch zumindestens eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen. Eine Beschlagnahmebescheinigung, aus der nicht zu entnehmen ist, für welche Geldbeträge die vorläufige Sicherheit haften soll, ist mangelhaft. Die Beschlagnahme eines Eheringes zur vorläufigen Sicherheit ist eine unangemessene Maßnahme und kann dabei von "Schonung der Person" unter Berücksichtigung der Unpfändbarkeit des Eheringes gemäß § 251 Z 11 EO nicht mehr gesprochen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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