RS UVS Kärnten 1993/01/15 KUVS-1396/1/92

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Veröffentlicht am 15.01.1993
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Rechtssatz

Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Beschuldigte beim Lesen des Spruchs des Straferkenntnisses in die Lage versetzt werden, zu verstehen, welches verwaltungsstrafrechtlich zu ahnende und zu bestrafende Verhalten er gesetzt hat. Läßt die grammatikalische Ausgestaltung des Spruchs das eindeutige Erkennen des zu bestrafenden Fehlverhaltens nicht zu, so werden die Erfordernisse des § 44a zur Sanierung des Spruchs durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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