Legt das erstinstanzliche Straferkenntnis in einer Lebensmittelverwaltungsstrafsache zwar die richtige Tatzeit zugrunde, stützt aber das Erkenntnis auf ein Lebensmitteluntersuchungsgutachten, welchem eine Probenziehung zu einem anderen Zeitpunkt zugrunde lag, so ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.