RS UVS Kärnten 1993/01/18 KUVS-1094/3/92

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Veröffentlicht am 18.01.1993
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Rechtssatz

Der Beweis, daß der Beschuldigte über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt, ist auch über die Zeugenaussagen der erhebenden Beamten möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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