RS UVS Kärnten 1993/01/18 KUVS-1388/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Ereignet sich um zirka 16.45 Uhr ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, begeben sich der Beschuldigte und sein Unfallsgegner in der Folge gemeinsam in ein Gasthaus zur Schadensregulierung, es jedoch dort zu keiner Einigung über die Schadenshöhe kommt, der Unfallsgegner in der Folge die Polizei verständigt, welche um

17.30 Uhr am Unfallsort eintrifft, dort von einem anonymen Zeugen die Mitteilung erhält, daß der Beschuldigte alkoholisiert sei, danach die Polizei den Beschuldigten zirka um 17.40 Uhr im genannten Gasthaus fand, von dort der Beschuldigte sich mit den Beamten ins Dienstfahrzeug begab, die Beamten Alkoholisierungssymtome, Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augen, und starkes Schwanken beim Stehen, feststellten, und dann der Beschuldigte nach der Aufforderung den Alkotest ablehnt, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO. Der Umstand, daß der Beschuldigte zwischen dem Lenken beim Verkehrsunfall und der erfolgten Aufforderung zur Durchführung des Alkotests nachträglich Alkohol zu sich nahm, berechtigt nicht zur Verweigerung des Alkotests, denn es ist nicht Sache des Aufgeforderten, in einem solchen Stadium den Beweiswert einer durchzuführenden Atemalkoholuntersuchung zu würdigen und könne auch die Feststellung hinsichtlich der tatsächlichen Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt unterbleiben, weil diese Frage ausschließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 StVO zu klären ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten