RS UVS Kärnten 1993/01/18 KUVS-1320/3/92

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Veröffentlicht am 18.01.1993
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Rechtssatz

Nimmt der ermittelnde Beamte deutlichen Geruch aus der Atemluft nach alkoholischen Getränken, einen unsicheren, schwankenden Gang sowie deutliche Rötung der Bindehäute wahr, so ist die Vermutung begründet, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bläst der Lenker beim Alkotest viermal hintereinander bei Meßvorgängen zu kurze Zeit in den Alkomaten hinein, sind die Blasversuche ungültig und liegt eine Alkotestverweigerung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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