Versucht der Beschuldigte viermal das Alkomatgerät zu beatmen, kommt es zu vier ungültigen Versuchen, die keinerlei Ergebnisse erbringen und wird er über die Bedienungsalkomaten belehrt und aufmerksam gemacht und hat er dies offensichtlich auch verstanden - gegenständlich wurde es ihm sogar vorgezeigt -, daß er genügend Luft in das Gerät blasen müsse und kommt es dann zu vier Blasvorgängen, die ein verwertbares Meßergebnis nicht zustandebringen, ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte zu wenig Luftvolumen in das Gerät einbrachte und somit das Tatbild verwirklicht hat. Bei einer nicht sachgemäßen Beatmung des Alkomaten ist eine Vorführung zum Amtsarzt nicht
vorgesehen.