Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand begründet die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO (und nicht nach § 5 Abs. 1 StVO, der überdies nur auf eine Alkohol- und nicht auch auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung Bezug nimmt). Entsprechende Spruchkorrektur, wenn sich die vorgeschriebenen Barauslagen tatsächlich nicht auf eine Alkomatuntersuchung, sondern auf eine klinische Untersuchung beziehen. Stattgabe hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe.