RS UVS Oberösterreich 1993/01/19 VwSen-100893/14/Br/La

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Rechtssatz

Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand begründet die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO (und nicht nach § 5 Abs. 1 StVO, der überdies nur auf eine Alkohol- und nicht auch auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung Bezug nimmt). Entsprechende Spruchkorrektur, wenn sich die vorgeschriebenen Barauslagen tatsächlich nicht auf eine Alkomatuntersuchung, sondern auf eine klinische Untersuchung beziehen. Stattgabe hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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