RS UVS Oberösterreich 1993/01/19 VwSen-100876/15/Br/La

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Rechtssatz

Nur das Vorliegen geröteter Augenbindehäute, nachdem der Berufungswerber unmittelbar vor dem Eintreffen der Sicherheitsorgane in seiner Wohnung eine Dusche genommen hatte, berechtigen diese - ohne Anzeichen für sonstige Alkoholisierungssymptome - nicht zur Vermutung des Vorliegens einer Alkoholisierung des Berufungswerbers und zur Aufforderung zum Alkomattest. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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