Nur das Vorliegen geröteter Augenbindehäute, nachdem der Berufungswerber unmittelbar vor dem Eintreffen der Sicherheitsorgane in seiner Wohnung eine Dusche genommen hatte, berechtigen diese - ohne Anzeichen für sonstige Alkoholisierungssymptome - nicht zur Vermutung des Vorliegens einer Alkoholisierung des Berufungswerbers und zur Aufforderung zum Alkomattest. Stattgabe.