RS UVS Vorarlberg 1993/01/20 1-430/92

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Rechtssatz

Die Bestimmung des §14b Abs1 Z1 FrPolG erfordert auch die Anführung des Bescheides, mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, und des Zeitpunktes der Zustellung dieses Bescheides.

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Tatbildumschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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