RS UVS Niederösterreich 1993/01/21 Senat-BN-91-109

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt liegt auch dann vor, wenn der Aufgeforderte auf mehrmaliges Fragen mit Gegenfragen oder Forderungen reagiert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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