RS UVS Kärnten 1993/01/22 KUVS-1277/3/92

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Rechtssatz

Das ermächtigte Organ der öffentlichen Aufsicht hat bei der Beurteilung der Frage, ob es mit einer Organstrafverfügung vorgehen, oder ob es Anzeige an die Behörde erstatten soll, Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auf die Qualifikation der Tat Bedacht zu nehmen; im Sinne der Absicht des historischen Gesetzgebers wird in geringfügigen Übertretungsfällen, eine Organstrafverfügung zu verhängen sein. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 Verwaltungsstrafgesetz, also mit Organstrafverfügung, geahndet wird. Dieses freie Ermessen hat jedoch seine Grenze in der Willkürkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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