RS UVS Oberösterreich 1993/01/25 VwSen-220418/2/Schi/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwGH v. 30.6.1976, Zlen. 2306-2310/75. Rechtssatz

Tatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b und c der Oö. SperrzeitenVO iVm § 198 Abs. 2 GewO bereits erfüllt, wenn die Gäste das Cafe nicht spätestens um 4.00 Uhr verlassen haben und dieses danach geschlossen wird, ohne daß es darauf ankäme, daß die nach dem Eintritt der Sperrstunde noch im Lokal verweilenden Gäste nicht mehr bewirtet wurden. Abweisung.

Schlagworte
Strafbemessung: Vorsatz.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten