Wenn zwar nicht deren Sachbearbeiter, wohl aber die Behörde in Kenntnis eines Vertretungsverhältnisses ist, so kann ein Straferkenntnis rechtswirksam nur dem Rechtsanwalt als Vertreter des Beschuldigten, nicht aber diesem selbst zugestellt werden. Wurde daher im vorliegenden Fall das angefochtene Straferkenntnis wegen unmittelbarer Zustellung an den Beschuldigten nicht rechtswirksam, so war auch die dagegen erhobene Berufung mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen.