RS UVS Niederösterreich 1993/01/25 Senat-MD-92-002

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Rechtssatz

Ist der Rechtsmittelwerber nicht bereit, ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften, dann sind der Strafbemessung die potentiellen Verdienstmöglichkeiten zugrundezulegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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