Wird durch die erstinstanzliche Beschlagnahme und ein Verfallserkenntnis der beschlagnahmte und für verfallen erklärte Gegenstand nicht näher bezeichnet, so daß der Gegenstand identifizierbar ist, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat - soweit dieser eine unverwechselbare Beschreibung des Gegenstandes, etwa durch Anführung einer Seriennummer, nicht nachholen kann - das Verfallserkenntnis zu beheben.