Da § 29a Veranstaltungsgesetz zu den Bestimmungen des § 17 VStG im Verhältnis einer "lex specialis" zur "lex generalis" steht, ist der nach § 29a Veranstaltungsgesetz zwingend vorgesehene Verfall ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an der verfallsbedrohten Sache auszusprechen.