Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall und verständigt er erst vier Tage danach die Polizei so ist er gemäß § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; insbesondere dann, wenn keine Gründe vorlagen, die nächste Polizeidienststelle ohne Aufschub gleich nach dem Verkehrsunfall zu verständigen.