RS UVS Kärnten 1993/01/26 KUVS-1466/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall und verständigt er erst vier Tage danach die Polizei so ist er gemäß § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; insbesondere dann, wenn keine Gründe vorlagen, die nächste Polizeidienststelle ohne Aufschub gleich nach dem Verkehrsunfall zu verständigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten