Ist auszuschließen, daß sich die Anzahl der coliformen Keime in der Probe Speiseeis (hier 9.840/g) in der Zeit zwischen Probenziehung und Untersuchung erhöht haben, ist davon auszugehen, daß sie bereits zum Zeitpunkt der Entnahme der Probe vorhanden waren und macht den Beschuldigten als Gastwirt verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 verantwortlich.