Einstellung des Strafverfahrens, wenn belangte Behörde den Spruch ihres Straferkenntnisses nicht in einer den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise konkretisiert. Wenn die belangte Behörde als Tatzeitpunkt "mittags" nennt, so kann es nicht Aufgabe des UVS sein, aus einer Zeitspanne zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr einen geigneten Tatzeitpunkt festzulegen.