Der Vorwurf, Pokerautomaten außerhalb einer Spielbank betrieben zu haben, erfordert eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten, weil nicht jeder Pokerautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn der Grenzwert für erlaubte Ausspielungen gemäß §4 Abs2 Glücksspielgesetz (vermögensrechtliche Leistung über S 5,-- oder Gewinn über S 200,--) überschritten wird.