RS UVS Niederösterreich 1993/01/27 Senat-BN-92-037

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Als Betreiber im Sinne des §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz ist anzusehen, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle der Veräußerung eines Automaten ist dies im Regelfall der Käufer, und zwar auch bei Eigentumsvorbehalt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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