RS UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-BN-91-118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Falle einer Übertretung nach §32 Abs4 WRG 1959 liegt eine den Erfordernissen des §44a VStG entsprechende Tatbeschreibung nur dann vor, wenn neben der konkreten Beschreibung des tatsächlich gesetzten Verhaltens auch angegeben wird, daß dieses Verhalten ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gesetzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten