RS UVS Kärnten 1993/01/28 KUVS-968/3/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Rechtssatz

Es ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung) richtig zu erkennen und wiederzugeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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