Kein Nachweis der Alkoholisierung, wenn der Alkomat zwei Messungen - die eine mit 0,48 mg/l, die andere mit 0,54 mg/l - mit dem Vermerk:
"Probendifferenz, Messung(en) nicht verwertbar" ausweist und sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ergibt, wie die belangte Behörde dennoch zu der Annahme gekommen ist, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Stattgabe.